Auskunfts- und Beratungspflicht

Auskunfts- und Beratungspflicht
bes. im Sozialgesetzbuch I (SGB I) festgeschriebene Verpflichtung aller für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger (Renten-, Unfall-, Krankenversicherungsträger, Arbeitsverwaltung, Pflegekassen, Sozialamt, Versorgungsamt etc.), über alle sozialen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen und entsprechend beraten zu werden. Die A.-u.B. erstreckt sich auf die Benennung der zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftssuchenden von Bedeutung sind (§ 15 SGB I). Bes. geregelt ist die  Rentenauskunft über bisher erworbene Anwartschaften.
- Die Leistungsträger haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft.
- Erleidet ein Berechtigter aufgrund einer Verletzung der A.-u.B. einen Schaden, besteht u.U. ein Schadensersatzanspruch in Form des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches, der auf Herstellung des Zustandes gerichtet ist, wie er ohne die Pflichtverletzung der Behörde eingetreten wäre.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Auskunftspflicht — besondere gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung von ⇡ Auskunft. I. Arbeitsrecht:Im Rahmen der nachwirkenden ⇡ Fürsorgepflicht des Arbeitgebers; vgl. ⇡ Zeugnis. Zur Anwartschaft auf ⇡ betriebliche Altersversorgung vgl. § 2 VI… …   Lexikon der Economics

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